Werdende Mütter gelten in der Arbeitswelt als besonders geschützt. Geregelt sind die, für Schwangere geltenden Richtlinien im Arbeitsrecht.
Ein besonderer Schutz gilt dabei im Bezug auf die Arbeitszeiten, den Arbeitsumfang, den Kontakt mit möglichen Gefahrenquellen und die Ausstattung des Arbeitsumfelds. Auch im Hinblick auf eine mögliche Kündigung unterliegen Frauen, die schwanger sind, einem außerordentlichen Schutz.
Grund dafür ist vor allem, dass es den Arbeitgebern nicht möglich sein soll, eine Schwangere, die mutmaßlich eher einmal ausfällt und/oder nach der Geburt in Mutterschutz und Elternzeit geht, loszuwerden. Außerdem sollen werdende Mütter auf diese Weise finanziell abgesichert und vor psychischem Druck durch die Angst vor einem Verlust des Arbeitsplatzes, bewahrt werden.
Die Kündigung einer Frau, die sich in einer
Ein Kündigungsverbot gilt dabei nicht nur unmittelbar während der Schwangerschaft. Auch bis zu vier Monate nach der Entbindung des Kindes, ist die junge Mutter arbeitsrechtlich vor einer Kündigung geschützt.
In der Zeit nach der Geburt sollen sich die Mütter ohne Druck und Ängste erholen und eine Beziehung zum Neugeborenen aufbauen können. Die finanzielle Absicherung erfolgt über den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung über das sogenannte Mutterschaftsgeld. Ausgezahlt wird dieses von der zuständigen Krankenkasse. Einen Zuschuss dazu entrichtet der Arbeitgeber.
Die besonderen Vorschriften zum Mutterschutz treten immer dann in Kraft, wenn eine Arbeitnehmerin schwanger wird und dieses ihrem Arbeitgeber mitteilt.
Wurde innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vor der Bekanntgabe der Schwangerschaft eine Kündigung ausgesprochen, so gilt diese als nichtig.
Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiterin unter diesen Umständen nicht bloß nicht kündigen, sondern ist vielmehr dazu verpflichtet, ihr ein Arbeitsumfeld zu schaffen, dass sie und das ungeborenen Kind vor körperlichen und psychischen Schäden schützt. Dies kann zum Beispiel durch das Verbot schwerer körperlicher Arbeit erreicht werden.
Wenn die Arbeit jedoch nicht so umgestellt werden kann, dass sie weder Mutter noch Kind gefährdet, kann ein sogenanntes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Ein Beschäftigungsverbot bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass die Schwangere überhaupt nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein darf. Es kann auch lediglich für spezielle Tätigkeiten ausgestellt werden oder die tägliche Arbeitszeit verkürzen.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung. Wenn für eine Kündigung Gründe vorliegen, die betriebs- oder verhaltensbedingt sind und mit der Schwangerschaft als solche nicht in Zusammenhang stehen, so kann die zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung möglich machen. Die Kündigung muss dann bestimmte Formvorschriften erfüllen und den von der Behörde genehmigten Kündigungsgrund beinhalten.
Tatsächlich kommt das aber nur höchst selten vor, denn es stellt sich als schwierig dar zu beweisen, dass der Grund für eine Kündigung mit der Schwangerschaft nichts zutun hat. Wird eine Kündigung in der Schwangerschaft ohne Zustimmung der obersten Landesbehörde ausgesprochen, so muss der Arbeitgeber in der Regel hohe Entschädigungssummen an die werdende Mutter zahlen.
Fraglich ist für sie jedoch, ob das Mutterschutzgesetz auch innerhalb der Probezeit Anwendung findet. Die Antwort darauf lautet: Ja!
Normalerweise kann eine neu angestellte Arbeitnehmerin innerhalb der meist über 6 Monate andauernden Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen entlassen werden. Den Grund für diese Kündigung muss der Arbeitgeber dabei nicht zwangsläufig angeben. Wenn die Arbeitnehmerin jedoch schwanger in der Probezeit ist, stellt sich die Situation ganz anders dar. Wie bei einem festen Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber eine Schwangere bis zur Geburt und vier Monate darüber hinaus nur dann kündigen, wenn er sich dazu eine Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt hat.
Außerdem wird eine innerhalb von zwei Wochen vor der Bekanntgabe der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung nichtig, wenn die werdende Mutter bekannt gibt, dass sie ein Kind erwartet. Geht eine Frau im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit, genießt sie auch während dieses Zeitraums weiterhin einen Schutz vor Kündigung. Das gilt sowohl für Festangestellte als auch für Schwangere in der Probezeit.
Die speziellen Regelungen zum Schutz werdender Mütter basieren auch auf dem Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes. Dort heißt es: „Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“
Ein anderer Fall ist jedoch ein ohnehin befristetes Arbeitsverhältnis. Anhand dessen, was laut Mutterschutzgesetz festgelegt ist, könnte man davon ausgehen, dass eine werdende Mutter, in einem befristeten Arbeitsverhältnis über den eigentlichen Vertragszeitraum hinaus beschäftigt werden muss. Dies entspricht aber nicht der Wahrheit.
Bei einer befristeten Arbeitsstelle endet das Beschäftigungsverhältnis auch im Falle einer Schwangerschaft zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt. Wenn der Arbeitgeber noch nicht von der bestehenden Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde und der Angestellten eine Verlängerung des Vertrages anbietet, ist diese nicht verpflichtet ihm über die Schwangerschaft zu informieren.
Letzte Änderung: 25. August 2022
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