Der Pflegegrad ist ein Instrument der Pflegekassen, um die Pflegebedürftigkeit eines Versicherten einzustufen.
Es gibt insgesamt fünf
Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe und geht daher mit den wenigstens Leistungen seitens der Pflegekasse einher.
Generell beurteilt der Pflegegrad den Beeinträchtigungsgrad der "Selbstständigkeit", den Sie oder Ihr Angehöriger im Alltag erleiden. Beim Pflegegrad 1 ist diese Selbstständigkeit noch weitestgehend vorhanden, d.h. es wird nur sehr wenig Hilfe von Außen benötigt.
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Nachdem Sie einen Pflegegrad bei Ihrer Versicherung beantragt haben, wird ein Begutachtungsverfahren eingeleitet. Das bedeutet, Sie bekommen Besuch von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes, wenn Sie gesetzlich versichert sind, oder von einem Medicproof, sollten Sie privat versichert sein.
Dieser Gutachter wird Ihnen Fragen stellen und Sie im Alltag beobachten. Auch pflegende Angehörigen oder sonstige ehrenamtlichen Pflegende werden dabei mit einbezogen. Seine gesammelten Information und Einschätzungen führen dann zum Ergebnis des Gutachtens.
Bei der Begutachtung eines Antragstellers, geht der Gutachter auf die folgenden 6 Punkte bzw. Module ein:
Hier will der Gutachter wissen, wie es um Ihre Beweglichkeit steht. Damit ist zum Beispiel Treppensteigen gemeint. Oder schaffen Sie es noch alleine aus dem Bett? Können Sie Sich ohne Probleme hinsetzen und aufstehen?
Hier bewertet der Gutachter die geistige Fitness. Die örtliche und zeitliche Orientierung des Antragstellers steht hierbei im Fokus. Zudem wird bewertet, ob Risiken erkannt werden und persönliche Entscheidungen getroffen werden können. Der Gutachter interessiert sich auch dafür ob und wie sich mit Mitmenschen unterhalten wird.
Ist der Antragsteller mental in Ordnung, oder plagen ihn geistige Probleme, wie Angstzustände oder Wutausbrüche. Auch Wahnvorstellungen oder das Beschädigen von Gegenständen fließt in die Bewertung mit ein.
Der Gutachter will wissen, ob Sie oder Ihr Angehöriger sich noch selbst waschen können oder dabei Hilfe benötigen. Ferner soll herausgefunden werden ob der Antragsteller für sich selbst kochen kann und selbstständig isst. Die Körperpflege fließt auch in die Bewertung mit ein.
Brauchen Sie oder Ihr Angehöriger Hilfe beim Ausführen von ärztlichen Anweisungen? Werden Termine z.B. zur Dialyse alleine wahrgenommen oder braucht man eine Begleitung? Können Verbände selbst gewechselt werden?
Wenn der Hilfebedürftige Probleme dabei hat, den Alltag zu strukturieren, soziale Kontakte zu pflegen oder sich selbst zu beschäftigen, wird der Gutachter es in diesem Modul vermerken.
Um Ihre Beurteilung so präzise wie möglich zu erstellen, stehen dem Gutachter bis zu 16 Kriterien für jedes der 6 Module zur Verfügung. Während der Begutachtung vergibt er Punkte für einzelnen Module, welche dann für das Endresultat zusammengerechnet werden.
Damit Sie Pflegegrad 1 bewilligt bekommen, brauchen sie einen Punktstand zwischen 12,5 und 27. Liegt der Wert unter 12,5, bekommen Sie keinen Pflegegrad. Liegt die vom Gutachter ermittelte Punktzahl über 27, sind Sie für einen höheren Pflegegrad eingestuft worden.
Um bestmöglich auf Ihre Begutachtung vorbereitet zu sein, empfiehlt es sich ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen. Hier können Sie genau aufschreiben, wie viel Pflege Sie oder ihr Angehöriger jeden einzelnen Tag brauchen.
Notieren Sie nicht nur die Tätigkeiten, die der Pflegende unterstützt bzw. übernimmt, sondern halten Sie auch den damit verbundenen Zeitaufwand fest. Dieses Pflegetagebuch dürfen Sie dann dem Gutachter vorlegen, um ihn bei seiner Einschätzung zu unterstützen.
Es kann natürlich vorkommen, dass die Beurteilung Ihrer Selbstständigkeit und die daraus resultierende Einstufung des Pflegerads, nicht Ihren Vorstellungen entspricht. Vielleicht haben Sie sogar überhaupt keinen Anspruch auf einen Pflegegrad zugesprochen bekommen.
Zum Glück ist das erste Gutachten nicht endgültig! Sie haben das Recht bis zu 4 Wochen nach Erhalt Ihres Bescheids gegen diesen Widerspruch einzulegen. Das zuvor erwähnte Pflegetagebuch kann Ihnen dabei als Argumentationshilfe zur Seite stehen.
Der Widerspruch ist binnen 4 Wochen an Ihre Pflegekasse zu richten. In Ihrem Widerspruch können Sie auf formale sowie inhaltliche Fehler aufmerksam machen. Falls Sie die Begründung für Ihren Widerspruch noch ausarbeiten wollen, können Sie diese auch nachreichen.
Sollten Sie Sich die Formulierung Ihrer Begründung nicht selbst zutrauen, haben Sie die Möglichkeit, Anwälte und Pflegefachkräfte zu Hilfe zu nehmen.
Nach Erhalt des Widerspruchs hat die Pflegekasse 3 Monate Zeit, darauf zu reagieren.
Im Falle einer Ablehnung Ihres Widerspruchs haben Sie noch die Chance eine Klage beim Sozialgericht einzureichen.
Lesen Sie hier genaueres über den
Wurden Sie mit Pflegegrad 1 eingestuft, dann sind Sie noch relativ selbstständig. Besonders wenn es darum geht, ohne fremde Hilfe Besorgungen zu tätigen oder alltägliche Aufgaben zu meistern.
Medisiegel zeigt im Folgenden auf, welche Leistungen Hilfebedürftigen mit Pflegegrad 1 zuteil werden. Darunter fallen Betreuungsleistungen sowie Entlastungsleistungen, die monatlich erfolgen. Ferner Betreute bei der Wohnraumanpassung unterstützt, haben Zugriff auf einen Hausnotruf und bekommen Zuschüsse für Pflegemittel.
Leistungsart | Leistung und Häufigkeit |
---|---|
Pflegegeld | kein Anspruch |
Pflegesachleistungen | kein Anspruch |
Tages- und Nachtpflege | kein Anspruch |
Kurzzeitpflege | kein Anspruch |
Verhinderungspflege | kein Anspruch |
Vollstationäre Pflege | kein Anspruch |
Entlastungs- und Betreuungsleistungen | 125 Euro/Monat |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | bis zu 40 Euro/Monat |
Hausnotruf | 25,50 Euro/Monat |
Wohnraumanpassung | 4.000 Euro/Gesamtmaßnahme |
Wohngruppenzuschuss | 214 Euro/Monat |
Leider haben Personen, die unter den Pflegegrad 1 fallen, keinen Anspruch auf Pflegegeld. Auch nicht, wenn eine Pflege durch Angehörige erfolgt.
Auch Pflegesachleistungen werden bei Pflegegrad 1 nicht gewährt. Somit werden die anfallenden Kosten bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes nicht übernommen. Dies wird dadurch begründet, dass die Pflegebedürftigen den Großteil ihrer alltäglichen Herausforderungen selbst meistern können und nur selten Hilfe benötigen.
Sind Sie auf kurzfristige professionelle Betreuung nach einer Operation oder einem Klinikaufenthalt angewiesen, haben Sie keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege, auch wenn sie den Pflegegrad 1 haben. Dieser Anspruch besteht erst ab
Mit dem Pflegegrad 1 besteht nicht die Möglichkeit die Nutzung einer Tages- und/oder Nachtpflege erstattet zu bekommen. Die einzige Leistung, die den Betroffenen zusteht ist ein monatlicher Entlastungsbeitrag von 125 Euro. Leistungen für die teilstationäre Pflege sucht man ebenfalls vergebens.
Nehmen wir an, Sie erholen sich gerade von einem ärztlichen Eingriff und werden aus dem Krankenhaus entlassen. Haben Sie dann Anspruch auf Überleitungspflege?
Wie schon erwähnt haben Menschen mit dem Pflegegrad 1 zwar keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege, können sich jedoch einen Teil der Kosten über den Anspruch auf Entlastungsleistungen, gem. § 45b SGB XI, erstatten lassen. Allerdings reicht der hierbei gewährte Betrag von 125 Euro bei aktuellen Kurzzeitpflegetag-Preisen (80-120 Euro) gerade mal für knapp einen Tag.
Erleichterung dank Regelungslücke gem. § 37 Abs. 1a und § 39c SGB V
Für Menschen, die gerade aus dem Krankenhaus entlassen wurden, noch nicht fit genug für eine Reha sind und deren soziales Umfeld keine private Pflege ermöglicht, gilt Folgendes:
Seit dem 01.01.2016 haben sie Anspruch auf die sog. Überleitungspflege. D.h. ihnen stehen jährlich 1.774 Euro für einen Zeitraum von 4 Wochen zu.
Was passiert, wenn eine Person mit Pflegegrad 1 von Bekannten oder Angehörigen gepflegt wird, diese jedoch aufgrund von Krankheit oder Urlaub verhindert sind?
Steht dem Hilfebedürftigen in diesem Fall Verhinderungspflege zu?
Nein, eine Versicherter mit Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.
Versicherte, denen Pflegegrad 1 bewilligt wurde, dürfen sich über einen Entlastungsbeitrag i.H.v. 125 Euro monatlich freuen. Mit dieser Summe wird den Pflegeversicherten z.B. ermöglicht:
Es gibt Leistungen bei Pflegegrad 1, die sie nicht nur persönlich betreffen, sondern auch die Person, die Ihnen zur Seite steht.
Hat eine Person mit Pflegegrad 1 Angehörige oder jemanden, der sich ehrenamtlich um ihn kümmert, so können diese Pflegenden einen Anspruch auf einen kostenlosen Pflegekurs geltend machen (vgl. § 45 SGB XI).
Die Pflegeschulung erfolgt direkt beim Hilfebedürftigen
Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegern wird die Chance ermöglicht, eine kostenlose Pflegeschulung im Wohnraum des Pflegebedürftigen zu absolvieren. Dabei werden Techniken und Methoden vermittelt, um den Hilfebedürftigen optimal zu pflegen und zu versorgen.
Pflegeversicherte mit Pflegegrad 1 können dank ihres Anspruchs auf kostenlose Beratung, einen Experten hinzuziehen, wenn es z.B. um die Barrierereduzierung im eigenen Wohnraum geht. Auch Beratungsbesuche von geschulten Fachpersonal, zur Optimierung des Pflegeprozesses, wird von der Versicherung übernommen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Bei der Gründung einer Wohngemeinschaft von Pflegebedürftigen, erhalten maximal vier der Bewohner mit Pflegegrad 1 die Pflegeleistung zur Wohnraumanpassung. Auch, wenn es sich dabei um eine ambulant betreute Wohngruppe handelt. Das Gleiche gilt für Senioren-Wohngemeinschaften.
Außerdem bekommen maximal vier Bewohner mit Pflegegrad 1 einen Einrichtungszuschuss zugesprochen. Dieser beläuft sich einmalig auf 2.500 Euro.
Zusätzlich werden jeweils 214 Euro für das Engagieren eines Haushaltsmanagers ausgezahlt.
Hegen Sie den Wunsch auf eine vollstationäre Pflege im Pflegeheim, so müssen Sie damit rechnen, sämtliche Kosten selbst zu übernehmen. Darunter fallen unter anderem Eigenbeiträge für Unterkunft, anteilige Investitionskosten und vor allem die Kosten für die stationäre Pflege. Die einzige Unterstützung, mit der Sie rechnen können, ist ein monatlicher Entlastungsbeitrag von 125 Euro.
Es leuchtet ein, dass Menschen mit schmaler Rente und ohne nennenswerte Vermögenswerte einen Berg von Schulden anhäufen müssten, um ihre Pflegekosten zu stemmen. Mit der "Hilfe zur Pflege" schreitet in solchen Fällen der Staat in Form von Sozialleistungen ein.
Müssen Hilfsmittel separat beantragt werden?
Nein, medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel müssen nicht gesondert beantragt werden. Seit dem 01.01.2017 wird von Versicherten mit Pflegegrad 1 nit mehr verlangt einen solchen Antrag an ihre Versicherung zu stellen.
Laut der aktuellen Begutachtungsrichtlinien des Spitzenverbandes Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann der zuständige Gutachter selbst ermessen, welche Hilfsmittel erforderlich sind.
Sofern der Hilfebedürftige oder dessen Betreuer mit der Einschätzung des Gutachters einverstanden ist, gilt der Antrag automatisch als gestellt.
Folgende Leistungen werden bei häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 ebenfalls gewährt:
Ein barrierefreier Wohnraum wird mit zunehmendem Alter immer wichtiger. Durch schwindende Mobilität werden Hürden, wie Treppen und Badewannen, zu Verletzungsrisiken. Daher wird Pflegeversicherten mit Pflegegrad 1 einmalig eine Zahlung von 4.000 Euro bewilligt. Damit sollen möglichst alle Maßnahmen zur Barrierereduzierung finanziell abgedeckt werden. Falls sich jedoch in Zukunft ergeben sollte, dass sich der Hilfebedarf erhöht hat, kann ggf. ein weiterer Zuschuss gewährt werden.
Ein weiterer Anspruch, den Hilfebedürftige mit Pflegegrad 1 zuteil wird, ist der Zuschuss für einen Hausnotruf. Darunter fallen auch der Anschluss sowie der Betrieb eines solchen Systems. Er fällt unter die Kategorie "technische Pflegehilfsmittel", d.h. dem Versicherten werden 25,50 Euro monatlich hierfür bereitgestellt.
Bis zu 40 Euro monatlich wird Pflegebedürftigen für den Kauf von "zum Verbrauch vorgesehener Pflegemittel" zugeschossen. Dazu gehören z.B medizinische Schutzmasken, Einweghandschuhe oder Desinfektionsmittel.
Des weiteren findet man bei der jeweiligen Krankenkasse ein Hilfsmittelverzeichnis oder Hilfsmittelkatalog, um nachzulesen, welche Produkte ebenfalls mit diesem Zuschuss erworben werden können.
Um korrekt informiert zu sein, macht es Sinn sich an das zuständige Sozialamt zu wenden, da die "Hilfe zu Pflege" von den Bundesländern individuell gehandhabt wird.
Ein Pflegegrad 1 Fallbeispiel
Frau Müller ist eine 73 Jahre alte Dame, die gemeinsam mit Ihrem Ehemann in ihrem gemeinsamen Haus lebt. Seit knapp 2,5 Jahren leidet Frau Müller an einer altersbedingten Arthrose. Diese Krankheit führt dazu, dass sich die Gelenke mit zunehmendem Alter verschleißen.
Frau Müllers betroffene Körperregion sind die Knie. Zwar kann sie die Treppen in ihrem Haus weitestgehend beschwerdefrei erklimmen, jedoch plagen sie starke Schmerzen beim Aufstehen, nach längerem Sitzen. Sie fühlt sich zunehmend unsicher, die Treppen ohne Hilfe ihres Mannes hochzusteigen. Auf Grund dessen vergibt der Gutachter im Modul "Mobilität" 2 Punkte. Dieser Punktstand erhöht sich nach der Gewichtung auf 2,5.
Die Gelenke von Frau Müller fühlen sich beim Aufwachen sehr steif an, was ihr das Aufstehen aus ihrem Bett erheblich erschwert. Die ersten Aufgaben des Tages, wie Waschen und Anziehen, stellen die Antragstellerin bereits vor eine große Herausforderung und gehen mit schmerzen einher. Sie kann beim Bücken ihre eigenen Füße nicht mehr erreichen.
Die Arthrose hat bereits ihre Schultern befallen, was das Heben ihrer Arme zunehmend schmerzhafter macht. Beim Bekleiden, Waschen und Haarkämmen hilft ihr Mann ihr immer öfter. Daher vergibt der Gutachter im Modul "Selbstversorgung" 7 Punkte. Der gewichtete Punktwert liegt hier bei 10.
Die Arthrose behindert Frau Müller nicht nur körperlich. Auch psychisch hinterlässt die Krankheit ihre Spuren. Sie merkt, wie sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert und ihre Selbstständigkeit schwindet. Das löst Angstzustände bei Frau Müller aus, die dazu führen, ihr Haus seltener zu verlassen und Besorgungen und Einkäufe zu vermeiden. Auf Grund dessen entscheidet sich der Gutachter im Modul "Verhaltensweisen" und "psychische Problemlagen" 3 Punkte zu vergeben. Nach Gewichtung ergeben sich 7,5 Punkte.
Nun Beträgt der Gesamtpunktestand von Frau Müller 20. Somit hat sie Anspruch auf Pflegegrad 1.
Sollten Sie noch einige Fragen in Bezug auf Pflegegrad 1 haben, finden sie hier die am häufigsten gestellten Fragen und deren Antworten:
Wenn ein Versicherter einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leidet, spricht man von Pflegegrad 1.
Man muss sich einer Begutachtung durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (gesetzlich versichert) oder durch einen Medicproof (privat versichert) unterziehen.
Dabei vergibt der Gutachter Punkte bzgl. der Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen des Lebens.
Ist die endgültige Punktzahl zwischen 12,5 und 27, so liegt eine "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" vor und die geprüfte Person bekommt den Pflegegrad 1 zugesprochen.
Mit diesen Leistungen können Versicherte mit Pflegegrad 1 rechnen:
Wichtig:
Sollten mehrere Umbaumaßnahmen gleichzeitig umgesetzt werden, gilt es dennoch als eine "Gesamtmaßnahme". Daher gibt es auch nur einmalig den Zuschuss von 4.000 Euro. Bei der Notwendigkeit weiterer Wohnraumanpassungen in Zukunft, können ggf. weitere Zuschüsse genehmigt werden.
Ansprüche auf Pflegeleistungen, Pflegegeld, Zuschüsse zur Kurzzeitpflege, Nachtpflege, Tagespflege oder Verhinderungspflege sowie auf vollstationäre Pflege stehen Pflegeversicherten mit Pflegegrad 1 nicht zu. Auch Geldleistungen bekommen sie nicht bewilligt.
Sie können jedoch Zuschüsse für ein Hausnotrufsystem, eine Wohnraumanpassung, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Wohngruppenförderung erhalten.
Zudem stehen ihnen 125 Euro monatlich für die Erstattung von Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen zu.
Verhinderungspflege sowie Kurzzeitpflege zählen beide nicht zu den Ansprüchen eines Hilfebedürftigen mit Pflegegrad 1.
Für zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsleistungen steht Versicherten mit Pflegegrad 1 ein sogenannter Entlastungsbeitrag i.H.v. 125 Euro jeden Monat zu.
Ja, das ist möglich. Hierfür kann der Entlastungsbetrag von 125 Euro, der Pflegeversicherten mit Pflegegrad 1 monatlich zusteht, genutzt werden.
Versicherte mit Pflegegrad 1 haben keinerlei Ansprüche auf Leistungen zur finanziellen Unterstützung bei vollstationärer Pflege.
Ja, hierfür wird ein Betrag i.H.v. 25,50 Euro monatlich bewilligt. Auch die Installation eines solchen Hausnotrufs wird einmal mit 10,49 Euro bei Versicherten mit Pflegegrad 1 unterstützt.
Sollte Sie mit Ihrem Gutachten und der daraus resultierten Einstufung von Pflegegrad 1 nicht zufrieden sein, können sie einen Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb von 4 Wochen an ihre Pflegekasse gerichtet werden.
Es ist sinnvoll sich vor dem Widerspruch persönlich beraten zu lassen, um Ihre persönliche Situation besser zu erfassen und Erfolgschancen für den Widerspruch abzuwägen.
Letzte Änderung: 26. Februar 2024
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